Verantwortlich für den Arbeitsschutz im Betrieb ist der Arbeitgeber. Er muss die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes wirkungsvoll umsetzen und für eine geeignete Organisation dazu sorgen. Durch die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit (Sifa) sowie Betriebsärzten soll der Arbeitgeber dabei fachlich unterstützt werden.
Die Bestellung von Fachkräften für Arbeitssicherheit soll nach § 1 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) erreichen, dass
Das ASiG schreibt lediglich vor, dass Unternehmen Sifas zu bestellen haben. Es formuliert die Aufgaben der Sifas, nicht aber den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten. Die tatsächlich
Zu erbringenden Einsatzzeiten ergeben sich aus der DGUV Vorschrift 2 „Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit“.
Die DGUV Vorschrift 2 unterscheidet bei der Festlegung des Umfangs der Betreuung zwischen der „Regelbetreuung“ und der „alternativen Betreuung“. Unter Regelbetreuung wird dabei eine zeitliche und inhaltliche Festlegung des Umfangs der betriebsärztlichen und sicherheitstechnischen Betreuung bezeichnet. Hierbei ist zu unterscheiden zwischen:
Betriebe mit bis zu 20 – 50 Beschäftigten können bei machen Unfallversicherungsträgern die alternative Betreuung wählen. Diese stellen aber gesonderte Voraussetzungen an den Unternehmer.
In § 6 ASiG werden erste, nicht abgeschlossene Aufgabenkataloge für Sifas vorgegeben. Diese werden in der DGUV Vorschrift 2 konkretisiert. Unterschieden wird zwischen Aufgaben der Grundbetreuung und solchen der betriebsspezifischen Betreuung, die beide zusammen die Gesamtbetreuung ausmachen.
Die wichtigste Aufgabe der Fachkraft für Arbeitssicherheit ist es, in enger Zusammenarbeit mit dem Arbeitgeber und den Führungskräften die umfassende Beurteilung der Arbeitsbedingungen (Gefährdungsbeurteilung) sicherzustellen. Dazu gehört es, insbesondere:
Ein betriebsspezifischer Betreuungsbedarf, der zu den Einsatzzeiten der Grundbetreuung hinzukommt, kann sich aus den folgenden vier unterschiedlichen Aufgabengruppen ergeben: