Verschiedene Ereignisse wie Brände, Übergriffe, Unwetter, usw. können in Folge einer Alarmierung die Evakuierung eines Betriebes auslösen. Alle vom Ereignis betroffenen Personen sind schnell und sicher aus der Gefahrenzone zu evakuieren.
Gemäß der §§ 9 und 10 Arbeitsschutzgesetz sowie §§ 21 und 22 DGUV Vorschrift 1 hat der Unternehmer entsprechend der Art der Arbeitsstätte, der Tätigkeiten und der Zahl der anwesenden Personen Maßnahmen zu ergreifen, die für eine sichere und geordnete Evakuierung erforderlich sind.
Wie in allen Bereichen des Arbeits- und Brandschutzes dient auch hierbei die Gefährdungsbeurteilung als Grundlage zur Ermittlung der besonderen Gefahren und der sich daraus ergebenden Maßnahmen. Diese können Bestandteil einer innerbetrieblichen Brandschutzordnung sein und müssen allen Personen im Betrieb bekannt gegeben werden.
Hin und wieder wird im Zusammenhang mit Evakuierungen auch von Räumungen gesprochen. Doch worin liegt der Unterschied, wenn es denn einen Unterschied gibt?
Die Evakuierung ist das organisierte Verlassen von Personen eines gefährdeten in einen gesicherten Bereich.
Zu den Personen zählen neben den Beschäftigten auch alle weiteren Personen, wie z. B. Besucher, Lieferanten oder Kunden, die sich im Gebäude aufhalten.
Die Räumung ist im Polizeirecht definiert und bezeichnet eine polizeitaktische Maßnahme zur Gefahrenabwehr.
Welche Schritte muss der Unternehmer gehen, um eine sichere und schnelle Evakuierung betreiben zu können?
Zunächst ist eine Gefährdungsbeurteilung notwendig. Aus den sich daraus ergebenden Erkenntnissen entsteht das Alarmierungs- und Evakuierungskonzept. Und schließlich muss dies auch geübt werden.
Ausgangspunkt (Schritt 1) einer jeden Betrachtung ist die Gefährdungsbeurteilung. In deren Rahmen legt der Unternehmer Maßnahmen für sichere Arbeitsverfahren fest.
Trotzdem kann es Situationen geben, die eine Alarmierung und Evakuierung notwendig machen:
Der Umfang der notwendigen Maßnahmen wird anhand betrieblicher Gegebenheiten festgelegt.
Im 2. Schritt entwickelt der Unternehmer ein Alarmierungs- und Evakuierungskonzept. Dieses Konzept unterscheidet zwischen dem Übungsfall und dem Realfall.
Unter anderem folgende Punkte müssen berücksichtigt werden:
Im Konzept muss dargestellt werden, wie alarmiert werden soll. Hierbei geht es vor allem darum, die betrieblichen Gegebenheiten zu berücksichtigen, die einer Alarmierung entgegenwirken können.
Und weiterhin muss dargestellt werden, wie eine Evakuierung durchgeführt werden soll.
Den 3. Schritt – die Evakuierungsübung – kann auch als Wirksamkeitskontrolle bezeichnet werden.
Hier zeigt sich, ob das Konzept plausibel ist, von jedem verstanden wird und – vor allem – in der Praxis umgesetzt werden kann. Werden Lücken oder „Mängel“ erkannt, muss nachjustiert werden.
Der Umfang und die Zeitintervalle der Evakuierungsübung sind über die Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln. In der Praxis hat sich ein grundsätzlicher Turnus von 2 Jahren bewährt.
Bleibt trotzdem zu hoffen, dass der Realfall niemals eintritt.