Bei der Verwendung von tragbaren Leitern wird häufig die Gefährdung durch Absturz unterschätzt. Daher ist vor der Verwendung einer tragbaren Leiter, im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung, die Leiter für jede Tätigkeit zu prüfen und zu bewerten. Als Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung wird in vielen Fällen eine erhöhte Gefährdung durch Absturz festzustellen sein. In diesen Fällen ist für die vorgesehene Tätigkeit die Verwendung eines sichereren Arbeitsmittels, z. B. einer Hubarbeitsbühne oder eines Gerüstes zwingend angezeigt.
Alle benutzten Leitern und Tritte, die den Beschäftigten zur Verfügung gestellt werden, müssen geprüft werden. Selbstverständlich müssen Sie Leitern mit sicherheitsrelevanten Mängeln aus dem Verkehr ziehen.
Die Betriebssicherheitsverordnung fordert in Anhang 1, Abschnitt 3.1.4: Die Verwendung von Leitern als hoch gelegene Arbeitsplätze […] ist nur in solchen Fällen zulässig, in denen
Das ASiG schreibt schreibt lediglich vor, dass Unternehmen Sifas zu bestellen haben. Es formuliert die Aufgaben der Sifas, nicht aber den zeitlichen Umfang ihrer Tätigkeiten. Die tatsächlich
Für die ordnungsgemäße Durchführung der Leiterprüfung nach DGUV Vorschrift 208–016 ist der Unternehmer bzw. der Arbeitgeber verantwortlich.
Spätestens alle 12 Monate muss die Leiterprüfung nach der Handlungsanleitung DGUV Information 208–016 geprüft werden. Diese Aussage muss dennoch differenziert betrachtet werden.
Leitern und Tritte sind Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) und dementsprechend Prüfungen auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung zu unterziehen (§ 3 BetrSichV)).
Dabei legt der Arbeitgeber Art, Umfang und Fristen von Prüfungen eigenverantwortlich fest.
Entsprechend § 14 BetrSichV müssen die dort genannten Prüfungen von befähigten Personen durchgeführt werden. Konkretisierungen können den Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS), z. B. TRBS 1201 „Prüfungen von Arbeitsmitteln und überwachungsbedürftigen Anlagen“ und TRBS 1203 „Befähigte Personen“, entnommen werden.
In Bezug auf die Prüffristen wird in der DGUV Information 208–016 „Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten“ ausgeführt:
Die Ergebnisse sind lückenlos im Leiterprüfbuch zu dokumentieren. Die Leitern und Tritte werden mit einem Prüfsiegel versehen.
Aber was wird denn nun geprüft? Bei der regelmäßigen Prüfung muss folgendes berücksichtigt werden:
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